Entscheidungen zu § 41 DSt

Verfassungsgerichtshof

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TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/21 B582/98

Entscheidungsgründe: I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Oberösterreich. Mit Bescheid des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (im folgenden: Disziplinarrat) vom 10. Juli 1995 wurde er wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Disziplinarstrafe von S 40.000,- verurteilt. Der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Recht... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 21.06.2000

RS Vfgh 2000/6/21 B582/98

Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art18 Abs1StGG Art5DSt 1990 §41StPO §381
Leitsatz: Keine Bedenken gegen die pauschalierende Kostenregelung im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte; keine Unsachlichkeit und keine Einräumung eines schrankenlosen Ermessens; keine willkürliche oder denkunmögliche Gesetzesanwendung sowie kein Ermessensexzeß bei Vorschreibung der Paus... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 21.06.2000

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