Norm: DSt 1872 §23 Abs1DSt 1872 §29a
Rechtssatz: Auch wenn eine Disziplinaranzeige von einer unter Sachwalterschaft stehenden Person erhoben wird, hat der Disziplinarrat die darin gegen einen Rechtsanwalt erhobenen Vorwürfe zu prüfen und darf nicht bloß deshalb einen Rücklegungsbeschluß nach § 29 a DSt fassen, weil der Sachwalter die Disziplinaranzeige nicht genehmigt hat. Entscheidungstexte B... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23 Abs1
Rechtssatz: Der Disziplinarrat hat grundsätzlich von Amts wegen und nicht bloß auf Anzeige eines in seinen Rechten Verletzten einzuschreiten, sobald er vom Disziplinarvergehen eines Rechtsanwaltes Kenntnis erlangt. Entscheidungstexte Bkd 33/90 Entscheidungstext OGH 09.07.1990 Bkd 33/90 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23 Abs1Dst 1872 §27DSt 1872 §53 Z3
Rechtssatz: Da dem Anzeiger im Disziplinarverfahren, in welchem der Disziplinarrat die erhobenen Vorwürfe aufgrund der Anzeige von Amts wegen auf ihren disziplinären Gehalt zu prüfen hat, keine Parteistellung in dem Sinne zukommt, dass er ein Recht auf Parteiengehör und auf Geltendmachung einer Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrates hätte, steht ihm in Ansehung derartiger Verfahrensv... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23 Abs1
Rechtssatz: Ein zurückziehen der Anzeige ist für die standesrechtliche Beurteilung eines disziplinären Verhaltens unerheblich. Entscheidungstexte Bkd 69/79 Entscheidungstext OGH 14.09.1981 Bkd 69/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055576 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §23 Abs1DSt 1872 §29a Abs1
Rechtssatz: Durch eine Verfügung des Ausschusses wird die disziplinäre Ahndung nicht konsumiert und selbst eine vom Kammerausschuß ausgesprochene Zensur steht der disziplinären Behandlung derselben Angelegenheit nicht entgegen. Entscheidungstexte Bkd 74/63 Entscheidungstext OGH 05.07.1965 Bkd 74/63 ... mehr lesen...