Norm: ArbGerG §9B-VG Art86B-VG Art87B-VG Art88ZPO §425ZPO §477 A1
Rechtssatz: Wird ein Richter zum Vorsitzenden des ArbGerG bestellt, handelt es sich jedenfalls um eine im Sinne Art 86 - 88 B - VG zum Richter ernannte und zur Ausübung des Richteramtes befähigte Person, weshalb die Annahme eines - keine Entscheidungswirkungen nach sich ziehenden und daher auch einer Anfechtung im Rechtsmittelweg unzugänglichen - Nichtbeschlusses der ersten Insta... mehr lesen...
Norm: B-VG Art86ZPO §390ZPO §477 A1ZPO §477 D2a
Rechtssatz: Es liegt ein Nichturteil vor, wenn ein Urteil von einer Person gefällt wurde, die nicht zum Richter oder vom Gesetz zur Ausübung des Richteramtes bestellt wurde. Dies ist auch dann der Fall, wenn bei Senatsgerichtsbarkeit auch nur ein nicht zum Richteramt bestelltes Mitglied an der von diesem Senat gefällten Entscheidung mitgewirkt hat, weil hier der Senat als Ganzes Repräsentant des S... mehr lesen...
Norm: B-VG Art86ZPO §390
Rechtssatz: Ein Zivilurteil ist eine in feierlicher Form auf Grund eines zivilgerichtlichen Verfahrens durch das Gericht, dh durch im Sinne der Art 86 bis 88 B - VG zum Richter ernannte Personen, gefällte Sachentscheidung über einen Urteilsantrag der Parteien. Entscheidungstexte 5 Ob 268/74 Entscheidungstext OGH 13.11.1974 5 Ob 268/74 Veröff: RZ 1975/19... mehr lesen...