Entscheidungen zu § artikel53 Abs. 1 B-VG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2008/7/9 9ObA162/07z

Entscheidungsgründe: Die bei der beklagten Gemeinde beschäftigten Hebammen stehen teils in öffentlich-rechtlichen (Beamte), teils in privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnissen. Auf die privatrechtlichen Dienstverhältnisse findet die Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (in der Folge: VBO) Anwendung, die ihrerseits auf Bestimmungen über das Besoldungsrecht der Beamten der Beklagten (Besoldungsordnung 1994; in der Folge: BO 1994) verweist. „Basishebammen" sind be... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.07.2008

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