Entscheidungen zu § artikel30 Abs. 3 B-VG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1991/12/5 15Os125/91 (15Os126/91, 15Os127/91)

Norm: B-VG Art22B-VG Art30 Abs3StPO §271 Abs4
Rechtssatz: Der Stenographendienst ist ein parlamentarischer Hilfsdienst (Art 30 Abs 3 B-VG) der Organe der Gesetzgebung des Bundes. In den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Gesetzgebung des Bundes, die im zweiten Hauptstück des B-VG umschrieben ist, fällt - mit den in den Art 50 bis 55 B-VG bezeichneten Ausnahmen - nicht die Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes und somit an der Gerichtsbarkeit.... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.12.1991

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