Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich g... mehr lesen...
Index: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm: B-VG Art144 Abs2 EMRK Art8 Abs1 AsylG 2005 §35 VfGG §7 Abs1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.201... mehr lesen...
Index: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Norm: B-VG Art144 Abs2 UVP-G 2000 §19 Abs7BStG 1971 Verzeichnis 2 VfGG §7 Abs1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert... mehr lesen...
Index: 96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Norm: B-VG Art144 Abs2 UVP-G 2000 §19 Abs7BStG 1971 Verzeichnis 2 VfGG §7 Abs1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert... mehr lesen...
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. 2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Norm: B-VG Art144 Abs2 VwGVG §28 Abs7Nitrat-Aktionsprogramm Verordnung VfGG §7 Abs1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geän... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Index: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm: B-VG Art144 Abs2StbG 1985 §10 Abs1 Z6, §20 AuslBG §3, §28 VfGG §7 Abs1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis... mehr lesen...
Index: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Norm: B-VG Art144 Abs2StbG 1985 §10 Abs1 Z6, §20SuchtmittelG VfGG §7 Abs1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich g... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich g... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst44/01 Zivildienst
Norm: B-VG Art144 Abs2ZivildienstG §8a Abs6, §21 Abs1, §34b Abs1VfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Anspruch auf Pauschalentschädigung für Zivildiener
Rechtssatz: Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des §34b Abs1 ZDG, BGBl 679/1986 (WV), in der F... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: B-VG Art144 Abs2COVID-19-MaßnahmenG §1 Abs5a, §1 Abs5c, §3 Abs14. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §10 Abs4aVfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung einer Beschwerde betreffend die COVID-19-Testpflicht für Zivildienstleistende in Behindertenheimen
Rechtssatz: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er auf Grund der in einem Behindertenheim stattfinden... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Index: L8200 Bauordnung
Norm: B-VG Art144 Abs2Wr BauO 1930 §7a Abs3Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument 6821 des Gemeinderates der Stadt Wien vom 31.01.1997VfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung einer Beschwerde betreffend die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergung in Wohnzonen; keine Bedenken gegen §7a Abs3 Wr BauO 1930 und den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 6821
Rechtssatz: Hinsich... mehr lesen...
Index: L8200 Bauordnung
Norm: B-VG Art144 Abs2Wr BauO 1930 §60 Abs1 litdWr BauO 1930 §62a Abs5aVfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung einer Beschwerde betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Abbruchbewilligung; keine Bedenken gegen §60 Abs1 litd und §62a Abs5a Wr Bauo 1930
Rechtssatz: Beim VfGH sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §60 Abs1 litd und §62a A... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich g... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art144 Abs2ASVG §358DSG §1 Abs3VfGG §7 Abs1
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Feststellung des – vom biologischen Geburtsdatum abweichenden – Geburtsdatums nach dem ASVG zur Beurteilung altersbezogener Leistungsansprüche
Rechtssatz: Keine Verfassungswidrigkeit des §358 ASVG: Weder hindert das datenschutzrechtlich... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: B-VG Art144 Abs2COVID-19, MaßnahmenG §1, §4EpidemieG 1950 §32VfGG §7 Abs1
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss von Vergütungen wegen Betriebsschließungen sowie minder eingreifender Maßnahmen auf Grund von COVID-19
Rechtssatz: §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 23/2020 knüpft keineswegs nur an Betriebsschließungen an,... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 und 4 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleis... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleistet... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: B-VG Art144 Abs2TelekommunikationsG 2003 §121a Abs1VfGG §7 Abs1
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem TelekommunikationsG 2003 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Rechtssatz: Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die a... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: B-VG Art144 Abs2TelekommunikationsG 2003 §73 Abs2VfGG §7 Abs1
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Ausschluss der Parteistellung von "Anrainern" von Funkanlagen nach dem TelekommunikationsG 2003
Rechtssatz: Im Hinblick auf §73 Abs2 TKG 2003, der durch die 7. TKG-Novelle, BGBl I 102/2011, unverändert geblieben ist, ist dem Gesetzgeber aus verfa... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten ... mehr lesen...
Index: 32/05 Verbrauchsteuern
Norm: B-VG Art144 Abs2NormverbrauchsabgabeG 1991 §3SachbezugswerteV §4VfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die SachbezugswerteV
Rechtssatz: Der VfGH vermag vor dem Hintergrund seiner Rsp zur Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen, nicht zu erkennen, dass der Zuschlag gemäß §4 Abs6 Sachbezu... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor ... mehr lesen...
Index: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm: B-VG Art144 Abs2Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §29 Abs1VfGG §7 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Geldstrafe nach dem Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG
Rechtssatz: Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürge... mehr lesen...