Norm: ASVG §212 Abs2
Rechtssatz: Ein Versehrtengeld gebührt Schülern und Studenten nach § 212 Abs 3 ASVG nur dann, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH verursachen und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem Ausmaß beim Versicherten auch nach Abschluss der Heilbehandlung noch vorliegt. ... mehr lesen...