Norm: ASVG §143 Abs6 Z2ASVG §144 Abs2
Rechtssatz: Ein unmittelbarer Zwang, der Verpflichtung nach § 144 Abs 2 ASVG nachzukommen, kann auf den Erkrankten nicht ausgeübt werden. Als Sanktion kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht. Entscheidungstexte 10 ObS 315/00x Entscheidungstext OGH 22.0... mehr lesen...