Norm: ASVG §131 Abs1Satzung der Wr Gebietskrankenkasse §37 Abs5
Rechtssatz: Der Grundgedanke dieser Regelung ist es, dass der Krankenversicherungsträger nicht mit höheren (aber auch nicht mit niedrigeren) Kosten belastet sein soll, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt in Anspruch genommen hätte. Die Klägerin hätte sich nun zweifellos statt durch ihren Ehegatten (einen Wahlarzt) durch einen Vertragszahnarzt der beklagten Partei behandeln ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1. Jänner 1973 auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der beklagten Wiener Gebietskrankenkasse krankenversichert. Sie reichte am 2. Mai 1984 und am 11. April 1988 je eine Honorarnote für wahlzahnärztliche Behandlung durch ihren Ehegatten, den Zahnarzt Dr. R*****, einem Nichtvertragsarzt, ein. Sie erhielt von der beklagten Partei Kostenersatz für die Behandlung in der tariflichen Höhe von insgesamt S 9.336,80 inklusive 10 % Umsatzst... mehr lesen...