Norm: GEG 1962 §2 Abs2KartG 1988 §80KartG 1988 §82KartG 1988 §85KartG 1988 §87
Rechtssatz: Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962, auf den § 87 KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren aus Amtsgeldern zu tragen sind. Ent... mehr lesen...
Norm: GEG 1962 §2 Abs1 Satz3KartG 1988 §82 Z3 litaKartG 1988 §85KartG 1988 §87
Rechtssatz: Das Kartellgesetz enthält eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten zu ersetzen hat; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungs... mehr lesen...