Begründung: Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin, die Antragsgegnerin Verwalterin der Liegenschaft ***** in *****. Zum Gegenstand des (Vor-)Verfahrens 17 Msch 5/09h des Bezirksgerichts Josefstadt: Mit der Behauptung, der Bewirtschaftungskostenabrechnung des Jahres 2007 sei von der Antragsgegnerin eine von tatsächlichen Gegebenheiten und insbesondere einem Nutzwertgutachten vom 2. 8. 2007 abweichende Aufteilung der Bewirtschaftungskosten zugrundegelegt worden, begehrte die ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Parteien sind die einzigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 273, GB *****. Der Antragsgegner ist Mehrheitseigentümer und Hausverwalter. Seit dem Jahr 1995 leisten die Parteien von ihnen einvernehmlich festgesetzte Beiträge zur Rücklage von 40,91 EUR (die Antragstellerin) und 104,65 EUR (der Antragsgegner). Die eigentlichen „Betriebskosten“ der Liegenschaft wie Wasser, Kanal, Grundsteuer, Strom etc bezahlt jeder der Miteigentümer selbst. Im er... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7KO §8aKO §10KO §12aMRG §37 Abs3 Z12WEG 2002 §34 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6WEG 2002 §52 Abs2
Rechtssatz: Das „wohnrechtliche Vollstreckungsverfahren" nach § 34 Abs 3 WEG 2002 wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verwalters nicht unterbrochen. Entscheidungstexte 5 Ob 260/07g Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 260/0... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs6WEG 2002 §34 Abs3
Rechtssatz: Im fortgesetzten Verfahren zur Erwirkung der Verhängung einer Geldstrafe als Beugemittel sind die Beschwerdepunkte konkret zu nennen. Der Antragsteller hat anzugeben, in welchen Punkten dem gerichtlichen Auftrag nicht entsprochen wurde, worauf dem Verwalter Gelegenheit zur Verbesserung zu geben ist. Alle Beschwerdepunkte sind im fortgesetzten Verfahren - allenfalls nach gerichtlicher Anleitun... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs6WEG 2002 §34 Abs3
Rechtssatz: Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß § 17 Abs 6 WEG 1975 (nunmehr § 34 Abs 3 WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigt... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z2WEG 1975 §26 Abs2 Z3WEG 2002 §34 Abs3WEG 2002 §52 Abs2 Z2
Rechtssatz: Im Verfahren über Streitigkeiten mit dem Verwalter wegen Auflegung der Vorausschau im Sinne des § 17 Abs 2 Z 2 WEG kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, weil im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorausschau durch die Stattgebung des Antrages nicht nur die Interessen des Antragstellers und des Verwalters unmittelbar berührt ... mehr lesen...