Norm: WEG 1975 §23 Abs1a
Rechtssatz: In § 23 Abs 1a WEG ist eine Sanktion, die über die Rückforderungsmöglichkeit geleisteter Zahlungen hinausgeht - etwa eine Nichtigkeitssanktion - nicht vorgesehen. § 23 Abs 1a WEG widersprechende Vereinbarungen sind keine verbotenen Geschäfte. Entscheidungstexte 5 Ob 89/00z Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 89/00z ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1aWEG 2002 §37 Abs1
Rechtssatz: Eine Vereinbarung, nach der auch vor Erwirkung der Anmerkung der beabsichtigten
Begründung: von Wohnungseigentum, bzw unabhängig von einer solchen Anmerkung, Zahlungen an einen Treuhänder auf ein Treuhandkonto - somit nicht in die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators - zu leisten sind, ist zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 88/9... mehr lesen...