Norm: MRG idF MRN 2001 §45MRG §46a Abs2MRG §49d
Rechtssatz: Der bisherige Hauptmietzins, der für die 15-tel Anhebung nach §46a Abs2 MRG maßgeblich ist, umfasst nach der MRN 2001 auch den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag mit. Darauf ist, sofern vom Vermieter geltend gemacht, bei der alljährlich vorzunehmenden Ermittlung des Anhebungsbetrags Bedacht zu nehmen, was zu einer entsprechenden Änderung der Fünfzehntelschritte führt. ... mehr lesen...