Norm: MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG idF 3.WÄG §26 Abs3MRG idF WRN 2000 §26 Abs43.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz: § 16 Abs 8 Satz 2 MRG idF des 3.WÄG ist auch auf Mietzinsvereinbarungen vor dem 1.3.1994 anzuwenden; die Präklusivfrist beginnt diesfalls am 1.3.1994 zu laufen. Entscheidungstexte 5 Ob 94/98d Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 94/98d ... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §26MRG idF 3.WÄG §26 Abs3
Rechtssatz: Der erstmalig im Gesetz ausdrücklich geregelte Rückforderungsanspruch des Untermieters ist nach der neuen Rechtslage zu beurteilen, wenn der Anspruch nach dem 1.3.1994 entstanden ist. Nur für die Zeit davor ist wegen des Rückwirkungsverbotes davon auszugehen, daß ein Rückforderungsanspruch des Mieters erst für die Zeit nach Stellung eines Ermäßigungsantrages nach § 26 Abs 2 alt... mehr lesen...