Norm: MRG §17 Abs1MRG §24 Abs1WEG 1975 §19 Abs3 Z1
Rechtssatz: § 17 MRG, auf dessen Grundsätze § 24 Abs 1 MRG verweist, sieht - anders als § 19 Abs 3 Z 1 WEG - die gerichtliche Neufestsetzung des Verteilungsschlüssels wegen Unterschieden in der Nutzungsmöglichkeit nicht vor. Entscheidungstexte 5 Ob 328/98s Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 328/98s ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1
Rechtssatz: § 17 Abs 1 MRG normiert die grundsätzlich gleichförmige Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Der Gesetzgeber hat hiebei die Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Verrechnungsvereinfachung zurückgesetzt. Ausnahmsweise wurde von der Rechtsprechung einem Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten (zum Beispiel Wasserkosten) verursacht, das Übermaß auferlegt (MietSlg 38.370, 38.371; 5 Ob 1068/92). F... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1WGG §16
Rechtssatz: Mit dem Inkrafttreten des § 16 nF WGG ist der von der Judikatur hergestellte Gleichklang zwischen den möglichen Aufteilungsschlüsseln für Bewirtschaftungskosten in MRG und WGG verloren gegangen (etwa durch die in § 16 Abs 3 nF WGG vorgesehene Möglichkeit der Anwendung des Nutzwertschlüssels) und § 16 nF WGG ist noch strikter im Sinne einer taxativen Aufzählung möglicher Abweichungen gefaßt. ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1
Rechtssatz: Durch die Regelung des § 17 MRG sollte ein möglichst stabiler, von vorübergehenden Änderungen weitgehend unbeeinflußter Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses geschaffen werden. Eine bloß vorübergehende (nur bis zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht andauernde) Unbrauchbarkeit ist daher für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der Wohnhausanlage auf der Liegenschaft EZ***** Penzing. Diese Liegenschaft steht im Miteigentum der Antragsgegner; errichtet wurde der Gebäudekomplex allerdings allein von der Erstantragsgegnerin, bei der es sich um eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft handelt. Die eigentliche Wohnhausanlage besteht nach den Feststellungen des Erstgerichtes aus 210 Wohnungen und zwei Geschäftslokalen mit einer Gesamtnutzfläche von 16.248,15 m2 (inkl... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Betriebskosten, zu denen gemäß § 21 Abs.1 Z 1 MRG die Kosten für die Wasserversorgung gehören, sind gemäß § 17 Abs.1 MRG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen. Abgesehen von der schriftlichen Vereinbarung eines anderen Verteilungsschlüssels zwischen dem Vermieter und allen Mietern eines Hauses wird nach Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz der Verteilung nach Nu... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §17 Abs1aMRG §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Aufteilung der Betriebskosten (hier: Wasserverbrauch) nach dem tatsächlichen Verbrauch nach Anbringung von Wasserzählern in allen Mietobjekten, also auch in den anderen Wohnungen und in der Wohnung des Antragstellers, kommt wegen der damit verbundenen gänzlichen Außerachtlassung des gesetzlich angeordneten Verteilungsschlüssels nicht in Frage. Entscheidung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagten Parteien sind Miteigentümer des Hauses in Wien *****, in dem die klagende Partei Mieterin des Geschäftslokales top.Nr. 7-10 ist. Die erst- und zweitbeklagte Partei sind schlichte Miteigentümer, die anderen Beklagten sind Wohnungseigentümer. Die klagende Partei begehrt - nach rechtskräftiger Feststellung der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges hiefür (ON 12) - 1.) die Feststellung, der "Betriebskostenschlüssel für ihr Bestandobjekt betrage 6... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIdMRG §17 Abs1
Rechtssatz: Für eine Vertragsergänzung - wegen Änderung der Art der Aufteilung der Bewirtschaftungskosten durch das Mietrechtsgesetz (nach dem Verhältnis der Nutzflächen) gegenüber der bei Vertragsabschluß geltenden Regelung des Mietengesetz (Aufteilung nach dem Verhältnis der Jahresmietzinse 1914) - besteht kein Anlaß. Entscheidungstexte 5 Ob 534/91 ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z3MRG §15 Abs1 Z2MRG §17 Abs1
Rechtssatz: Das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist auch im Falle der Vermietung eines Bestandgegenstandes, der im Wohnungseigentum steht, wenn der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG (Baubewilligung nach dem 08.05.1945) nicht erfüllt ist, durch das Mietrechtsgesetz geregelt. Demnach besteht der für die Überlassung des Mietgegenstandes zu entrichtende Mietzins gemäß § 15 Abs 1 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Miteigentümer des im Jahre 1905 erbauten Hauses in Wien 16., Menzelgasse 3. Mit seinen jeweils getrennt ausgewiesenen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an bestimmten Objekten dieser Liegenschaft verbunden, darunter mit dem 23/1285-stel-Anteil (= 1,8 %) das Wohnungseigentum an der Werkstätte top.Nr. 1, deren Mieter der Antragsteller ist. Auch mit den Miteigentumsanteilen der anderen Miteigentümer ist Wohnungseigentum an bestimmten Objekten ... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §37 Abs1 Z9
Rechtssatz: Weigert sich der Hauseigentümer, seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren zu entsprechen, so hat dies nur Folge, dass der allein maßgebliche Aufteilungsschlüssel nicht festgestellt werden kann. Verhindert er als Vermieter solcherart die Feststellung des Verteilungsschlüssels, so ist ein solches Verhalten des Vermieters einem Verzicht auf das ihm an sich zustehende Recht, vom Mieter den Ersatz des auf ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 21. Februar 1985 bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 6. und 7. Bezirk gegen Alexander B*** als Eigentümer des Hauses Wien 6., Mariahilferstraße 15, erhobenen Antrag begehrte die P*** B*** K*** KG die Festsetzung der Betriebskostenanteile unter Berücksichtigung neu geschaffener Räume. In den letzten Jahren seien im Dachgeschoß eine größere Anzahl von Hotelzimmern geschaffen und im Keller ein Speisesaal sowie ein Wäschereiraum n... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1. MRG §17 Abs2MRG §21 Abs1
Rechtssatz: Jede Veränderung der Nutzfläche durch Baumaßnahmen bewirkt eine Änderung des Verteilungsschlüssels, auch wenn die Umbaukosten vom Mieter getragen wurden. Entscheidend ist allein die tatsächliche Bodenfläche des Bestandobjektes im Zeitpunkt der Ermittlung des jeweils geltenden Verteilungsschlüssels nach § 17 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob... mehr lesen...
Begründung: In dem zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens zu 4 Msch 57/84 des Erstgerichtes durchgeführten Verfahren wurde vom Rekursgericht mit Sachbeschluß vom 13. Oktober 1985, 41 R 685/85, ausgesprochen, daß der Antragsgegner den Antragstellern gegenüber bei der Vorschreibung der Wassergebühren für das Jahr 1983 das gesetzliche Zinsausmaß um die ziffernmäßig angeführten Beträge überschritten hat. Auf die diesen Sachbeschluß bestätigende Entscheidung des Obersten... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mitmieter einer Geschäftsräumlichkeit und einer Wohnung im Haus der Antragsgegnerin in der Freistädterstraße 297 in 4040 Linz. Sie riefen das Gericht an, weil die Gemeinde über ihren Antrag vom 18.2.1985 nicht binnen drei Monaten entschieden hatte, die Überschreitung des höchstzulässigen Zinsausmaßes um S 7.934,08 durch Vorschreibung des Betriebskostenanteils für das Jahr 1984 festzustellen, weil sie zu Beginn des Mietverhältnisses mit September ... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1 Z2MRG §17 Abs1
Rechtssatz: Hat der Vermieter in einer Vereinbarung von dem Recht auf Überwälzung der Betriebskosten (§ 15 Abs 1 Z2 MRG) eingeschränkt Gebrauch gemacht, können Rechte daraus nicht mit einem Mietzinsüberprüfungsantrag sondern im Prozeßweg geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 5 Ob 9/87 Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 9/87 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin betreibt in dem ihr gehörenden Haus in Wien 1., Kärntner Straße 22 (Neuer Mark 5), in den ab dem 1. Stock gemieteten Räumen des der Antragsgegnerin seit 1978 gehörenden benachbarten Hauses Wien 1., Kärntner Straße 24 (Neuer Markt 6), und im benachbarten Haus Wien 1., Kärntnerstraße 20, ein Hotel. Das Hochparterre und das Souterrain ihres Hauses Wien 1., Kärntnerstraße 24 (Neuer Markt 6), hat die Antragsgegnerin an andere Mieter vermietet. Der von de... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 20.4.1984 bei der Schlichtungsstelle eingelangten Eingabe begehrten die antragstellenden Mieter Elisabeth S***, Alfred H***, Erich N*** und Adele S*** des dem Antragsgegner Dr.Herwig H*** gehörenden Hauses Wien 16., Ottakringerstraße 23, unter Hinweis darauf, daß sie die auf Grund der Betriebskostenabrechnung für 1983 (zum 1.5.1984) erfolgte Vorschreibung von Wassergebühren in der Höhe von 46.080,58 S bestritten, die Entscheidung darüber, um welchen Betrag d... mehr lesen...
Norm: MG §4 Abs1MRG §17 Abs1WEG §19 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die von der Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 MG entwickelte und nach der neuen Rechtslage (§ 17 Abs 1 MRG) weiterhin zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Mehrverbrauches ist eine solche feststellender Natur im Unterschied zu der im § 19 Abs 2 Z 2 Satz 2 WEG für den Fall, daß der gesetzliche oder der hievon abweichend vereinbarte Verteilungsschlüssel dem Verhä... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §21 Abs1MRG §37 Abs3 Z2
Rechtssatz: Nicht alle übrigen Mieter sind am Verfahren zu beteiligen, wenn nur die Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes durch einzelne einem Mieter vorgeschriebene Betriebskostenbeträge begehrt und die Höhe bestimmter Betriebskosten überhaupt, die rechtliche Qualifikation bestimmter Ausgaben als Betriebskosten, der Verteilungsschlüssel oder der Anteil eines Mietgegenstandes... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §37 Abs1 Z9
Rechtssatz: Der Umstand, daß nicht die im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9 MRG vorzunehmende Prüfung der Richtigkeit des Verteilungsschlüssels für die Betriebskosten oder einzelne Betriebskostenarten als solchen - ohne Bekämpfung einer konkreten Vorschreibung - , sondern die Prüfung der Zulässigkeit einer konkreten Betriebskostenvorschreibung - in deren Rahmen die Richtigkeit des Betriebskostenschlüssels bloß als ... mehr lesen...
Norm: MG §4 Abs1MRG §17 Abs1
Rechtssatz: An dem Grund für die zu § 4 Abs 1 MG entwickelte berichtigende Rechtsprechung hat sich zumindest in den Fällen nicht geändert, in denen eine den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung tragende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern nicht zustande gekommen ist, zumal die Zustimmung gerade jener Mieter, die den Mehrverbrauch verursachen, zu ihrer gegenüber den gesetzlic... mehr lesen...