Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin P*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Gertrude F*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Recht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Johann V*****, vertreten durch Dr. Andreas Biel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlas... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs2 MRG 3.WÄG ArtII AbschnII Z4
Rechtssatz: § 14 Abs 2 MRG normiert die Haftung des Eintretenden für Altschulden (solidarisch mit dem Erben des verstorbenen Hauptmieters) im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter und enthält keine ausdrückliche Regelung der Schuldentragung für das Innenverhältnis zwischen dem Erben und dem Eintretenden, während Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG die Aktivlegitimation für die Rückforderung von Erha... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG §14 Abs2MRG §15a Abs1 Z4MRG idF 3.WÄG §46 Abs2
Rechtssatz: Den gemäß § 14 MRG in die Rechtsstellung des Mieters Eintretenden trifft die Obliegenheit, dem Vermieter die Mängel anzuzeigen, die im Lauf des Mietverhältnisses zur Unbrauchbarkeit der Wohnung geführt haben. Der gemäß § 14 MRG in ein bestehendes Mietverhältnis Eintretende muss dem Vermieter die offenbar im Lauf des Mietverhältnisses eingetretene Unbrauchbarkeit der Ele... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Mieter und seine Familie, darunter auch seine Gattin, in einem gemeinsamen Haushalt lebten und die Mietrechte an dieser Ehewohnung deshalb aufgegeben haben, um nach Abschluss der erforderlichen Renovierungsarbeiten in die später aufgekündigte Wohnung als neue Ehewohnung zu ziehen, dieses Vorhaben jedoch infolge des unerwarteten Todes des Mieters nicht mehr verwirklicht werden konnte, muss es ohne rechtlic... mehr lesen...
Norm: ABGB §784MRG §14 Abs2MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Ist Noterben mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs 3 MRG der Einttitt in das Mietrecht verwehrt und erwerben Erben nicht kraft Einantwortung, sondern kraft mietrechtsgesetzlicher Sonderrechtsnachfolge die Mietrechte des Erblassers, dann zählt das dem MRG unterliegende Mietrecht nicht zu den frei vererblichen Rechten des § 784 ABGB, die der Bemessung des Pflichtteils als Aktivum... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs1 AMRG §14 Abs2
Rechtssatz: Ein dringender Bedarf des eintretenden Mieters ist - im Gegensatz zu § 14 Abs 2 MRG und dem Schutz gegen den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4, 1. Fall MRG bei bloß faktischer Überlassung an einen Eintrittsberechtigten - nicht erforderlich. Entscheidungstexte 9 Ob 220/98p Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 220/98p ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1MRG §14 Abs2WGG §14 Abs3WGG §14 Abs4WGG §22 Abs1 Z3
Rechtssatz: Soweit in einem Verfahren gemäß § 14 Abs 2 bis 4 WGG entschieden worden ist, daß eine Erhaltungsarbeit eine Erhöhung des Beitrages für die Rückstellung rechtfertigt, ist bindend darüber abgesprochen, daß es sich um eine Erhaltungsarbeit handelt, die der Nutzungsberechtigte zuzulassen hat (MietSlg 36.261 = JBl 1985, 546). Eine neuerliche Überprüfung, ob der Fenst... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs2
Rechtssatz: Es bedarf nicht der Eintritt in den Mietvertrag einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern nur der Ausschluss des Eintritts. Der Eintritt vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (so schon 3 Ob 675/80 ua zu § 19 Abs 2 Z 11 MG). Auch Geschäftsunfähige treten somit ohne weiteres in den Mietvertrag ein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs2
Rechtssatz: Eine Anerkennung des Eintritts (durch den Vermieter) ist regelmäßig weder erforderlich noch erzwingbar (so schon MietSlg 31.396 zu § 19 MG). Die Rechtsfolge des Eintritts in den Mietvertrag vollzieht sich kraft Gesetzes bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen. Ist ein Eintrittsrecht zwischen dem Vermieter und einem vorgeblich Eintrittsberechtigten strittig, so kann sie durchaus Gegenstand einer vertraglichen Regelung... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs2
Rechtssatz: Sind mehrere Angehörige eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam ein; das Gesetz stellt keine Rangordnung auf. Entscheidungstexte 4 Ob 537/95 Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 537/95 Veröff: SZ 68/169 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081730 Do... mehr lesen...
Norm: MRG §14 Abs2MRG §14 Abs3
Rechtssatz: Die Absicht des gemeinsamen Wohnens und der gemeinsamen Wirtschaftsführung muß endgültig sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Absicht der gemeinsamen Haushaltsführung zwar im Zeitpunkt des Einziehens des Angehörigen in die Wohnung vorlag, in der Folge aber nicht mehr ernsthaft aufrecht erhalten wurde. Entscheidungstexte 8 Ob 622/9... mehr lesen...