Norm: WFG 1968 §32 Abs8
Rechtssatz: Der Normzweck des § 32 Abs 8 WFG 1968 während der Dauer bis zur erfolgten Rückzahlung eines Förderungsdarlehens Spekulationen hintanzuhalten, andererseits aber einen Anreiz für die Standardverbesserung aufrechtzuerhalten, gebietet es, eine Teilnichtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Mietzinsvereinbarung nur soweit anzunehmen, dass ab Mietvertragsabschluss bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darleh... mehr lesen...