Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.07.2016 stellte die belangte Behörde (KommAustria) unter Spruchpunkt 1. fest, dass die beschwerdeführende Partei (ORF) am 10.05.2016 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Burgenland „a. um ca. 07:28:45 Uhr sowie um ca. 11:25:17 Uhr jeweils im Anschluss an Programmhinweise zur Berichterstattung über die Veranstaltung ‚ XXXX ‘ einen Hinweis zugunsten von XXXX ausgestrahlt hat, wobei diese Werbung an ihrem Beginn nicht durch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Eingabe vom XXXX richtete die XXXX (in Folge: "Erstbeschwerdeführerin") gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G eine Beschwerde an die KommAustria (in Folge: "belangte Behörde"). Sie beantragte, folgende Rechtsverletzungen, die der ORF (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") zu verantworten habe, festzustellen: "Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, (i) festzustellen, dass der Beschwerdegegner dadurch, dass er im Zeitraum von XXXX jeweils a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Eingabe vom XXXX richtete die XXXX (in Folge: "Erstbeschwerdeführerin") gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c ORF-G eine Beschwerde an die KommAustria (in Folge: "belangte Behörde"). Sie beantragte, folgende Rechtsverletzungen, die der ORF (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") zu verantworten habe, festzustellen: "Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, (i) festzustellen, dass der Beschwerdegegner dadurch, dass er im Zeitraum von XXXX jeweils a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Dem hier angefochtenen Straferkenntnis ging ein Feststellungsverfahren nach §§ 35 bis 37 ORF-G voraus. Zunächst wurde der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2016 (zugegangen am 09.05.2016) zur Stellungnahme zum inkriminierten Sachverhalt aufgefordert. Mit Bescheid vom 14.07.2016, KOA 3.500/16-032, stellte die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge: "KommAustria" oder "belangte Behörde") im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Dem hier angefochtenen Straferkenntnis ging ein Feststellungsverfahren nach §§ 35 bis 37 ORF-G voraus. Zunächst wurde der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2016 (zugegangen am 09.05.2016) zur Stellungnahme zum inkriminierten Sachverhalt aufgefordert. Mit Bescheid vom 14.07.2016, KOA 3.500/16-032, stellte die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge: "KommAustria" oder "belangte Behörde") im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2015, KOA XXXX , entschied die KommAustria ("belangte Behörde") im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF ("beschwerdeführende Partei") gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm §§ 35, 36 und 37 ORF-G wie folgt: "1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17.04.2018 entschied die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten habe, "dass der Österreichische Rundfunk am 29.06.2016 im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17.04.2018 entschied die Kommunikationsbehörde Austria (im Folgenden: belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten habe, "dass der Österreichische Rundfunk am 29.06.2016 im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) wertete im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) das am 29.06.2016 ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio XXXX aus. Aufgrund des begründeten Verdachts der Verle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) wertete im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) das am 01.03.2016 ausgestrahlte regionale Hörfunkprogramm XXXX aus. Aufgrund des begründeten Verdachts der V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.07.2016, KOA 1.850/16-044, im Verfahren zu W219 2135500-1 stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß § 2 Abs 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit den §§ 35-37 ORF-G fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei am 10.05.2016 im regionalen Hörfunkprogramm XXXX "a. um ca. 07:28:45 Uhr sowie um ca. 11:25:17 Uhr jeweils im Anschluss an Programmhinweise zur Berichterstattung über die Veranstaltung ‚ XXXX ' ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.07.2016, KOA 1.850/16-044, im Verfahren zu W219 2135500-1 stellte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht gemäß § 2 Abs 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit den §§ 35-37 ORF-G fest, dass die zweitbeschwerdeführende Partei am 10.05.2016 im regionalen Hörfunkprogramm XXXX "a. um ca. 07:28:45 Uhr sowie um ca. 11:25:17 Uhr jeweils im Anschluss an Programmhinweise zur Berichterstattung über die Veranstaltung ‚ XXXX ' ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Im Zuge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (kurz: "KOG") der KommAustria (im Folgenden auch "belangte Behörde") obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") des ORF-Gesetzes (kurz: "ORF-G") sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (in Folge: "Beschwerdeführer" oder "ORF") und seine Tochtergesellsc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Dem hier angefochtenen Straferkenntnis ging ein Feststellungsverfahren nach §§ 35 bis 37 ORF-G voraus. Zunächst wurde der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2016 (zugegangen am 09.05.2016) zur Stellungnahme zum inkriminierten Sachverhalt aufgefordert. Mit Bescheid vom 14.07.2016, KOA 3.500/16-032, stellte die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge: "KommAustria" oder "belangte Behörde") im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Dem hier angefochtenen Straferkenntnis ging ein Feststellungsverfahren nach §§ 35 bis 37 ORF-G voraus. Zunächst wurde der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2016 (zugegangen am 09.05.2016) zur Stellungnahme zum inkriminierten Sachverhalt aufgefordert. Mit Bescheid vom 14.07.2016, KOA 3.500/16-032, stellte die Kommunikationsbehörde Austria (in Folge: "KommAustria" oder "belangte Behörde") im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht ... mehr lesen...