Entscheidungen zu § 32 Abs. 1 AsylG 2005

Asylgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/30 C5 318817-1/2008

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :   1.1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am 19.10.2002 - zusammen mit ihrer Mutter J.O., die sich damals C.O. nannte - illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, unter dem Namen E.O. den Antrag, ihr Asyl zu gewähren.   Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 20.11.2002 schilderte die gesetzlic... mehr lesen...

Entscheidung | AsylGH Erkenntnis | 30.12.2008

RS AsylGH Erkenntnis 2008/12/30 C5 318817-1/2008

Rechtssatz:
Rechtssatz: 1   Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erst... mehr lesen...

Rechtssatz | AsylGH Erkenntnis | 30.12.2008

TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 E9 253030-2/2008

Entscheidungsgründe:   I. Die Beschwerdeführerin (BF), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige von Armenien, stellte am 20.2.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.   Das BAA hat diesen Antrag mit Bescheid vom 25.8.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet v... mehr lesen...

Entscheidung | AsylGH Erkenntnis | 08.09.2008

RS AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 E9 253030-2/2008

Rechtssatz:
Rechtssatz: 1   Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst,... mehr lesen...

Rechtssatz | AsylGH Erkenntnis | 08.09.2008

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