Norm: MRK Art6 Abs1 II7VfGG §19 Abs4MedienG §6MedienG §7aMedienG §7b
Rechtssatz: Da der österreichiche VfGH mündliche Verhandlungen nur auf Antrag einer Partei durchführt, ist bei Fehlen eines solchen Antrages Verzicht der Partei auf die mündliche Verhandlung anzunehmen. Wenn im gegenständlichen Fall (Individualbeschwerde wegen Witwerpension) kein öffentliches Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, verletzt die Unte... mehr lesen...