Entscheidungen zu § 21b Abs. 1 RAO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1996/11/13 9ObA2263/96a, 8ObA202/02t, 9ObA51/03w, 9ObA100/06f, 9ObA121/06v, 8ObA89/10m, 9ObA1

Norm: ABGB §1153 DRAO §21b Abs1
Rechtssatz: Ein Gefäßchirurg hat schon aufgrund seines Anstellungsvertrages einen Anspruch auf Beschäftigung, da das Brachliegen seiner Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und zur Minderung des chirurgisch-handwerklichen Niveaus (unwiederbringlicher Schaden) führt. Diesen schutzwürdigen Interessen müssen daher gewichtige
Gründe: entgegenstehen, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während der... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.11.1996

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