Norm: ABGB §1304 BIIbKDV 1967 §4 Abs4KFG 1967 §7 Abs1StVO §18 Abs1StVO §20 A1StVO §20 A7StVO §20 A11StVO §20 B1StVO §21 Abs1
Rechtssatz: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Lenkers eines bei nasser Fahrbahn und hoher Geschwindigkeit infolge abgefahrener Reifen bei Durchführung eines überraschenden Bremsmanövers ins Schleudern gekommenen Personenkraftwagens gegenüber dem nachkommenden Personenkraftwagen - Lenker, der einen zu geringen Abstand ei... mehr lesen...
Norm: KDV 1967 §4 Abs4KFG 1967 §7 Abs1StVO §20 Ia1StVO §20 Ia11StVO §20 B1
Rechtssatz: Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass bei der Verwendung einer ungeeigneten Bereifung bei regennasser Fahrbahn eine eminente Gefahr für sämtliche anderen Verkehrsteilnehmer besteht, weil das nicht verkehrssichere Fahrzeug jederzeit bei einem Lenkmanöver oder beim Bremsen ins Schleudern geraten kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KDV 1967 §4 Abs4KFG 1967 §102 Abs1
Rechtssatz: Von einem geprüften Fahrzeuglenker muß auch die Kenntnis verlangt werden, daß Reifen, zumal bei längerer Verwendung, einer ungleichmäßigen Abnützung unterliegen können. Entscheidungstexte 11 Os 156/72 Entscheidungstext OGH 29.11.1972 11 Os 156/72 Veröff: ZVR 1974/77 S 121 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: KDV 1967 §4 Abs4 litaKFG 1967 §102 Abs1
Rechtssatz: Zu den im § 102 Abs 1 KFG 1967 umschriebenen Pflichten des Lenkers eines Kraftfahrzeuges gehört auch, sich davon zu überzeugen, ob entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs 4 lit a KDV 1967 die Profiltiefe der Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens einen Millimeter beträgt. Entscheidungstexte 11 Os 178/69 Entscheidungstext O... mehr lesen...