Entscheidungen zu § 39 Abs. 1 IO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2019/2/27 6Ob222/18t

Norm: ABGB §1346 GIO §39 Abs1
Rechtssatz: Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen nicht bindend, wenn diesem dort nicht der Streit verkündet wurde, was erst recht für eine vergleichsweise Bereinigung der Anfechtungsansprüche zu gelten hat. Dem vom Anfechtungsgegner in Anspruch genommenen Bürgen steht deshalb der Einwand zu, der Anfechtungsgegner habe sich (teilweise) zu Unrecht den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalter... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.02.2019

Entscheidungen 1-1 von 1