Die Behörde der ersten Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: Sie sind Inhaber der Gewerbeberechtigung Spengler gemäß § 94 Ziff. 21 Gewerbeordnung 1994 und Dachdecker gemäß § 94 Ziff. 4 d. Gewerbeordnung 1994 auf dem Standort in M (=Tatort) dafür verantwortlich, daß, wie anläßlich einer Erhebung nach einem Arbeitsunfall durch das Arbeitsinspektorat Leoben festgestellt wurde, am 02.09.1999 auf der Baustelle des gegenständlichen Unternehmens in B, Säg... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 87 Abs 2 BauV (Fehlen von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad) ist eine Absturzhöhe von mehr als 3 m. Dabei bestimmt sich die Absturzhöhe nach § 87 Abs 4 Z 1 BauV nach dem lotrecht gemessenen Abstand von der Traufenkante bis zur Auftrefffläche, nicht aber nach der Höhe des Daches. Vgl § 87 Abs 4 Z 2 BauV, wonach erst bei Dachneigungen von mehr als 45 Grad die Absturzhö... mehr lesen...