Begründung: Der am 25. 10. 1943 geborene Kläger absolvierte eine Lehre als Schlosser und den Berufsschulbesuch, ohne jedoch die vorgesehene Lehrabschlußprüfung abzulegen. Er stieg dann sofort auf Helfertätigkeiten um und war unter anderem als Gerüster, Anstreicher und Hilfs- und Stahlarbeiter tätig. Die aufgrund der Ausbildung angeeigneten Grundkenntnisse hat der Kläger nie im Sinne des kompletten Berufsbildes angewendet, da er nie direkt im Beruf des Schlossers tätig war. Seine... mehr lesen...
Norm: AngG §1 IVAngG §1 VIIeBArbSchutzV §3 Abs1BArbSchutzV §31 Abs2BauV §2 Abs2
Rechtssatz: Die theoretischen Kenntnisse der Schutzverordnung und Normen betreffend die Gerüste, deren Aufbau und Belastbarkeit sowie die notwendige Überprüfung und fachliche Ausbildung fallen in den Aufgabenbereich fachkundiger Personen. Diese Funktion nach der Bauarbeiterschutzverordnung ist eine Tätigkeit als Hilfsorgan des Dienstgebers bei der Ausführung der Arb... mehr lesen...