Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in seiner Funktion als zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E. Stahlbearbeitungs- und HandelsgesmbH mit dem Sitz in G., L. 368, hinsichtlich der Baustelle E. G. einer Übertretung des § 19 Abs 4 BASchVO sowie des § 36 Abs 6 AAV für schuldig befunden und wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von S 6.000,-- bzw. S 3.000,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten B... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat der Bestimmungen des § 19 Abs 4 BauV bzw. § 36 Abs 6 AAV (erforderliche Wehren) ist nicht der Errichter des Gerüstes, sondern der Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 15.4.1991, 90/19/0501 u. a.). Daher bleibt der Arbeitgeber für diese Mängel auch bei zivilrechtlichen Vereinbarungen, aus denen allenfalls Schadenersatzansprüche resultieren können, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Rech... mehr lesen...