Entscheidungen zu § 154 Abs. 5 BauV

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2002/05/15 30.15-77/2001

Mit Punkt 2.) bis 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma St GesmbH mit dem Sitz in J, hinsichtlich der Baustelle in W, M W, nachstehende am 10.10.2000 festgestellte Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Der verwendete Schrägaufzug wurde nach seiner Aufstellung keiner widerkehrenden Prüfung gemäß § 139 Abs 8 zweiter Satz BauV unterzogen (Geldstrafe: S 2.000,-- - ? 145,35 -). 2. Die beiden Ka... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 15.05.2002

RS UVS Steiermark 2002/05/15 30.15-77/2001

Rechtssatz: Die Verpflichtung gemäß § 159 Abs 4 BauV, die Nachweise für die Unterweisungen der Arbeitnehmer nach § 154 Abs 5 BauV auf jenen Baustellen zur Einsichtnahme aufzulegen, auf denen Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt werden, besteht sinnvollerweise bereits ab dem ersten Arbeitstag. Mit der Bestimmung des § 159 Abs 4 erster Absatz BauV wollte der Gesetzgeber offensichtlich nur jene Baustellen von den (bürokratischen) Auflagepflichten herausnehmen, auf denen insges... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.05.2002

TE UVS Steiermark 2002/01/25 30.15-27/2001

Mit den Punkten 2.) bis 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma S L OEG mit dem Sitz in A S, B A, nachstehende, anlässlich der Baustellenkontrolle vom 26.9.2000 hinsichtlich der Baustelle B, B A, festgestellte Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Punkt 2.) Eine Übertretung des § 68 A... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 25.01.2002

RS UVS Steiermark 2002/01/25 30.15-27/2001

Rechtssatz: § 159 Abs 4 Z 1 BauV sieht vor, dass die Nachweise der Arbeitnehmerunterweisungen nach § 154 Abs 1 (und Abs 5) BauV auf einer Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen müssen, wenn die Arbeitnehmer dort länger als fünf Arbeitstage beschäftigt werden. Der Wortlaut "länger als fünf Tage beschäftigt ..." kann nur so interpretiert werden, dass es hiebei auf die Gesamtdauer der Arbeiten ankommt. Wird somit auf einer Baustelle insgesamt länger als fünf Arbeitstage gearbeitet, besteht di... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 25.01.2002

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