Entscheidungen zu § artikel2zu15 Abs. 1 DSG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/9 2004/06/0221

In einem Schreiben des Vereins AD - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, welches am 5. Mai 2004 per Fax der mitbeteiligten Partei zuging, erklärte dieser, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt zu sein und ihn in allen Datenschutzangelegenheiten gegenüber der mitbeteiligten Partei zu vertreten. Die mitbeteiligte Partei werde ersucht, zukünftig alle in diesem Zusammenhang anfallende Korrespondenz direkt an den Verein zu richten. Zum Nachweis der Identität verweise der bevollmächt... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 09.09.2008

RS Vwgh 2008/9/9 2004/06/0221

Index: 10/10 Datenschutz
Norm: DSG 2000 §15 Abs1;DSG 2000 §26;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 26 DSG 2000 hat den klar erkennbaren Zweck, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 09.09.2008

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