Norm: oö LVBG §53 Abs2 Z6
Rechtssatz: Durch das Begehen wiederholter Straftaten im außerdienstlichen Bereich ist dieser Kündigungsgrund erfüllt. Hier: Aggressives Verhalten eines Krankenpflegers gegebenüber seiner Lebensgefährtin, das zu Schuldsprüchen nach den §§ 83 Abs 1 und 94 StGB führte.(§ 48 ASGG.) Entscheidungstexte 8 ObA 148/97s Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 148... mehr lesen...