Entscheidungsgründe: Da die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht und die von diesem gemäß § 500a Abs 2 ZPO übernommene rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Revisionsausführungen folgendes entgegengehalten: Der Kläger wurde mit schriftlichem Dienstvertrag (Sondervertrag) vom 12.1.1976 ab 1.1.1976 als ständiger Konsiliarfacharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrank... mehr lesen...
Norm: nö GdVBG 1976 §37 Abs1
Rechtssatz: Der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung wird entsprochen, wenn dem Kündigungsschreiben vom Gekündigten deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Es genügt, wenn entweder einer der in § 37 Abs 2 nö GdVBG aufgezählten Kündigungstatbestände angeführt oder ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Schreiben aufgenommen wird. ... mehr lesen...
Norm: nö GdVBG 1976 §37 Abs1
Rechtssatz: Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (vgl § 32 Abs 1 VBG 1948). (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 192/92 Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 192/92 9 ObA ... mehr lesen...