Begründung: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Rechtliche Beurteilung Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin, die Bestimmung des § 26 Abs 3 VBG räume dem Vertragsbediensteten kein subjektives Recht auf die Vollanrechnung von Vortätigkeiten ein und eine Übertragung des Begriffes des "gebundenen Ermessens" sei mangels Anwendbarkeit der Art. 18 Abs 1 und 130 Ab... mehr lesen...