Norm: EO §18EO §87. EO §88 Abs2GBG §94 Abs2 G
Rechtssatz: Wenn das Buchgericht über einen Exekutionsantrag entscheidet, hat es bereits bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu untersuchen, ob dem Begehren ein bücherliches Hindernis entgegensteht. Entscheidungstexte 3 Ob 56/94 Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 56/94 ... mehr lesen...