Entscheidungen zu § 84c EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2006/11/30 3Ob212/06g

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Entscheidung | OGH | 30.11.2006

RS OGH 2006/11/30 3Ob212/06g

Norm: EO §84cdZPO §711
Rechtssatz: § 84c EO ist bei Wegfall der Vollstreckbarkeit des ausländischen Exekutionstitels im Ursprungsstaat zum Zweck der Herstellung des Gleichklangs mit der Rechtslage des Ursprungsstaates, von dem der Exekutionstitel stammt, analog anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 212/06g Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 212/06g Beisatz: Hier: Die verpfli... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.2006

RS OGH 2006/11/30 3Ob212/06g, 3Ob127/12s

Norm: EO §84bEO §84c
Rechtssatz: Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung gilt grundsätzlich inländisches Verfahrensrecht. Danach ist das Verfahren über die Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarerklärung ein zweiseitiges und nach den allgemeinen Bestimmungen iSd §§ 55f EO durchzuführen. Entscheidungstexte 3 Ob 212/06g Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.2006

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

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