Norm: EO §78ZPO §500 IICZPO §500 IIHZPO §500 IIA2
Rechtssatz: Für den Wert des Entscheidungsgegenstands im Exekutionsverfahren ist in der Regel der betriebene Anspruch maßgeblich, was insbesondere auch für die Entscheidung über die Aufschiebung des gesamten Exekutionsverfahrens gilt. Entscheidungstexte 3 Ob 138/06z Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 138/06z ... mehr lesen...
Norm: EO §78EO §354 IB2EO §354 IVAEO §354 VIZPO §500 Abs2 Z1 IIB1ZPO §500 Abs2 Z1 IIHZPO §528 F4
Rechtssatz: Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschiebung der Exekution betreffen wie hier - bedarf der Bewertung durch das Rekursgeric... mehr lesen...