Entscheidungen zu § 55 Abs. 3 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE OGH 1999/6/28 3Ob28/99k

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Entscheidung | OGH | 28.06.1999

TE OGH 1996/5/14 4Ob2087/96g

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Entscheidung | OGH | 14.05.1996

RS OGH 1994/4/13 3Ob30/94, 3Ob42/95, 3Ob93/95 (3Ob1094/95,3Ob1095/95), 4Ob2087/96g, 3Ob28/99k, 3Ob30

Norm: EO §55 Abs3
Rechtssatz: Eine verfassungskonforme Auslegung des § 55 Abs 3 EO gebietet es, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falles eine verlässliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert. Entscheidungstexte 3 Ob 30/94 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 30/94 Veröff: SZ 67/63 = E... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.04.1994

TE OGH 1994/4/13 3Ob30/94

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Entscheidung | OGH | 13.04.1994

RS OGH 1982/6/16 3Ob69/82

Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §55 Abs3LPfG §5LPfG §6
Rechtssatz: Ist im Exekutionsantrag nicht auf die Pfändungsschutzbestimmungen Bedacht genommen, hat das die Exekution bewilligende Gericht darauf von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 69/82 Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 69/82 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.06.1982

TE OGH 1967/8/16 3Ob88/67

Die betreibende Gläubigerin beantragt zur Hereinbringung ihrer Forderung an für das letzte Jahr rückständigem und an laufendem Unterhalt u. a. Pfändung des Arbeitslohnes, den der Verpflichtete bei der Fa. H. bezieht. Dem Exekutionsantrag wurde eine dem § 5 LohnpfG, entsprechende Belehrung beigeklebt und begehrt, dem Verpflichteten die Hälfte der dort als unpfändbar angeführten Beträge zu belassen. Das Erstgericht gab dem Exekutionsantrag vollinhaltlich statt. Das Rekursgericht änd... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.08.1967

RS OGH 1967/8/16 3Ob88/67, 3Ob69/82, 3Ob117/84

Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §55 Abs3LPfG §6 Abs1
Rechtssatz: Der betreibende Gläubiger, der zugunsten einer begünstigten Unterhaltsforderung gemäß § 6 Lohnpfändungsgesetz Exekution beantragt, ist nicht gehalten, den Betrag anzuführen, der dem Verpflichteten als unbedingt notwendig zu belassen ist, ebensowenig Tatsachen, die zur Bestimmung dieses Betrages dienen, zu behaupten oder zu beweisen. Es ist daher unzulässig, nur deshalb, weil es an solchen ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.08.1967

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