Norm: EO §394EO §402 CZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Bestätigt das Rekursgericht in einem Verfahren nach § 394 EO den Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung einer von der gefährdeten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 102/98s Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob... mehr lesen...
Norm: EO §402ZPO §222ZPO §224 Abs1 Z6
Rechtssatz: Da gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO Angelegenheiten im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen Ferialsachen kraft Gesetzes sind, tritt durch den Beginn der Sommergerichtsferien am 15. Juli 1997 gemäß § 222 ZPO keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist ein. Entscheidungstexte 10 Ob 302/97b Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 Ob 302/97b ... mehr lesen...
Norm: EO §394EO §402 A
Rechtssatz: Das Revisionsrekursverfahren ist in bezug auf die Festsetzung eines Entschädigungsbetrags nach § 394 EO zweiseitig und die Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei daher zulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 2382/96t Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2382/96t 3 Ob 102/98s Entscheid... mehr lesen...