Norm: EO §399b Abs1
Rechtssatz: § 399b Abs 1 EO ist Ausdruck des Rechtsfürsorgedenkens, das alle Bestimmungen über den vorläufigen Unterhalt an Minderjährige trägt. Solche Erwägungen sind auf das Rechtsverhältnis zwischen Erwachsenen nicht übertragbar. Solche Personen nehmen die aus ihren Rechtsbeziehungen als geschiedene Ehegatten entspringenden Rechte und Pflichten eigenverantwortlich wahr und haben dabei (auch) die durch das Gebot gegenseit... mehr lesen...