Entscheidungen zu § 388 Abs. 2 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE OGH 2001/7/5 8ObA122/01a

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Entscheidung | OGH | 05.07.2001

TE OGH 1997/11/5 9ObA154/97f

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Entscheidung | OGH | 05.11.1997

TE OGH 1990/10/17 3Ob121/90

Begründung: Der Gegner der gefährdeten Parteien ist Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, deren übrige Gesellschafter die gefährdeten Parteien sind. Diese begehrten zur Sicherung des von ihnen behaupteten Anspruchs auf Abberufung ihres Gegners als Geschäftsführer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Das Erstgericht erließ durch einen Einzelrichter die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es durch die Worte "Landes- als Handelsgericht" gemäß § 429 A... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 17.10.1990

RS OGH 1990/10/17 3Ob121/90

Norm: EO §387 Abs3EO §388 Abs2 und 3
Rechtssatz: Eine besondere Regelung über die Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern ist nur im § 388 Abs 2 und 3 EO enthalten. Für die in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Aufzählung im § 387 Abs 3 EO nicht erschöpfend sei, findet sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien (vgl 669 BlgNR 15. GP 72 f) irgendein Anhaltspunkt, weshalb ihr nicht zu folgen ist. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.10.1990

TE OGH 1989/8/30 9ObA235/89

Begründung: Die klagende und gefährdete Partei beantragt, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es zu unterlassen, Geschäftsgeheimnisse der gefährdeten Partei, insbesondere Computerausdrucke mit den Namen und Daten von Kunden der gefährdeten Partei, zu geschäftlichen Zwecken zu verwenden. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Beklagte... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 30.08.1989

RS OGH 1989/8/30 9ObA235/89, 9ObA154/97f, 8ObA122/01a

Norm: ASGG §11ASGG §12EO §388 Abs2
Rechtssatz: Die Verweisungsnorm des § 388 Abs 2 EO bezieht sich ausschließlich auf die Senatszusammensetzung; die Anwendung darüber hinausgehender Bestimmungen des ASGG im Verfahren über einstweilige Verfügungen wird damit nicht angeordnet. Entscheidungstexte 9 ObA 235/89 Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 235/89 Veröff: RZ 1990/27 S 73 =... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.08.1989

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