Begründung: Dem Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) wurde mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichts gemäß § 382b EO die Rückkehr in das mit der gefährdeten Partei (Antragstellerin) gemeinsam bewohnte Haus und in dessen unmittelbare Umgebung sowie die Kontaktaufnahme mit ihr bis zum Abschluss des anhängigen Scheidungsverfahrens verboten. Er sei äußerst aggressiv und habe die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits mehrmals geschlagen. Am 23. 6. 2008 sei er nach Ha... mehr lesen...
Norm: EO §354 ff IAEO §354 ff IB4EO §382b Abs1EO §382b Abs2EO §382cEO §382d
Rechtssatz: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b A... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2 Z2EO §391 Abs1 IIC
Rechtssatz: Ein Beschluss nach § 382b Abs 2 Z 2 EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2 Z2EO §391 Abs1 IIC
Rechtssatz: Ein Beschluss nach § 382b Abs 2 Z 2 EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs1EO §382b Abs2
Rechtssatz: Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des § 382b Abs 1 und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 382b Abs 1 und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesen... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2ABGB §1409 A
Rechtssatz: Wenn Übernehmer und Übergeber auf Grund eines bäuerlichen Übergabsvertrages in Hausgemeinschaft leben, haben die Übernehmer gegen den Übergeber, der ihre minderjährigen Kinder (seine eigenen Enkelkinder) sexuell mißbraucht hat, zumindest einen zeitlich befristeten Räumungsanspruch, nicht aber einen Verwirkungsanspruch oder einen Anspruch auf Auflösung des Übergabsvertrages. Entsche... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2
Rechtssatz: Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der S... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2
Rechtssatz: Durch die Novelle erfolgte eine Erweiterung des räumlichen Schutzbereichs auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum. Gedacht ist hier vor allem an Örtlichkeiten, die die gefährdete Partei im Alltag immer wieder aufsucht oder aufsuchen muß, etwa an den Arbeitsplatz und -weg, die Haltestellen der regelmäßig benützten Verkehrsmittel, an Geschäfte für den Einkauf des täglichen Bedarfs oder an Betreuungseinrichtungen für... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2
Rechtssatz: Bei der dem Gericht auferlegten Interessenabwägung nach § 382b Abs 2 EO ist der Umstand, daß die Streitteile im selben Betrieb eines Dritten arbeiten, im allgemeinen ein schwerwiegendes und damit einer Antragsstattgebung entgegenstehendes Interesse des Antragsgegners, ohne daß die Verletzung von Interessen des Arbeitgebers des Antragsgegners durch eine solche einstweilige Verfügung hier näher zu untersuchen wäre.... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich das Gebot, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden, auch ein entsprechendes Verhalten am Arbeitsplatz einschließen würde, kann es dennoch gerechtfertigt sein, daneben auch gemäß § 382b Abs 2 Z 1 EO das Verbot des Aufenthalts am Arbeitsplatz auszusprechen, zumal damit die Gefahr eines zufälligen Zusammentreffens, das ebenfalls zu einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten führen könnte, verringert wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...