Begründung: Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung der Forderung von 23.100 S sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen die Ö*** P*** als Drittschuldnerin angeblich zustehenden Ansprüche auf Auszahlung der Einlage des PSK-Privatsparbuches Nr 19,049.650 im Wert von 100.000 S mehr oder weniger mit der Behauptung, die verpflichtete Partei habe dieses Sparbuch verloren, ohne daß ein Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet wo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von S 1,376.338,-- s.A. wegen einer infolge eines Kunstfehlers nicht erreichten Sicherstellung eines Sparbuches. Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wendete ein, er habe die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung durch gerichtliche Hinterlegung des bei einem Dritten (Notar Dr. Franz Umlaub) erlegten Sparbuches erreicht, doch hätte diese mangels Bereitschaft ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 E3
Rechtssatz: Einziger Weg zur Sicherstellung eines bei einem Notar hinterlegten Sparbuchs ist die einstweilige Verfügung durch Drittverbot an den Notar (= Verbot der Ausfolgung des Sparbuches) nach § 379 Abs 3 Z 3 EO. Entscheidungstexte 8 Ob 619/88 Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 619/88 European Case Law... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 9. September 1985 (1 R 233/85) wurde Norbert K*** schuldig erkannt, seiner Frau, der nunmehr gefährdeten Partei, ab 20. August 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 3.000 S zu bezahlen. Die Eheleute K*** waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ 177 KG Riegersbach. Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb Maria Johanna K*** den Hälfteanteil ihres Mannes an dieser Liegenschaft. Die Verteilung des M... mehr lesen...
Begründung: Die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nach dem am 31.1.1986 verstorbenen Rudolf E*** wurde vom Abhandlungsgericht dem auf Grund des Gesetzes erbserklärten Sohn Dipl.Ing. Rudolf E*** überlassen. Dieser brachte für die Verlassenschaft die vorliegende Klage auf Herausgabe der im einzelnen angeführten fünf Sparbücher durch die Beklagte sowie auf Rückstellung des aus diesen von der Beklagten im Jahre 1985 insgesamt abgehobenen Betrages von S 804.681,60 mit der Be... mehr lesen...
Begründung: Im zwischen der betreibenden Partei als Kläger und der verpflichteten Partei als Beklagten vor dem Arbeitsgericht Salzburg zu Cr 144/85 anhängigen Rechtsstreit begehrte der Kläger nach Einschränkung 332.978 S brutto abzüglich 1.148,90 S netto samt 9,75 % Zinsen seit 3. Dezember 1984. Die Beklagte gestand zu, daß dem Kläger davon grundsätzlich 168.433,94 S brutto abzüglich 1.148,90 S netto zustehen, wendete aber aufrechnungsweise den eingeklagten Betrag übersteigende Ge... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte auf Grund einer Zahlungsaufforderung der betreibenden Partei zur Hereinbringung von Pflegegebühren gemäß § 41 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes von 445.191,28 S s.A. den Antrag auf "Fahrnisexekution" bzw. den Antrag auf "Bewilligung von Pfändung und Verwertung der Fahrnisse der verpflichteten Partei" (so die Überschrift und Bezeichnung des Antrages im
Kopf: des verwendeten Antragsformulars) in der Weise, daß die Exekution durch "A... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei stellte beim Bezirksgericht Linz unter Hinweis auf das beim Landesgericht Linz zu 1 Cg 138/84-18 ergangene Urteil vom 22. 3. 1984, mit welchem die Gegnerin der gefährdeten Partei verpflichtet wurde, der gefährdeten Partei den Betrag von S 990.641,25 samt Nebengebühren zu bezahlen, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Danach sollte der Gegnerin der gefährdeten Partei zur Sicherung der mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Ansprüche auf Herausgabe von bei der Österreichischen Postsparkasse zu einer bestimmten Nummer im Depot liegenden Wertpapieren und als Haftkaution erlegten Sparbücher sind dem Sicherungsmittel nach § 379 Abs 3 Z 3 EO unterworfen. Entscheidungstexte 6 Ob 687/84 Entscheidungstext OGH 29.11.1984 6 Ob 687/84 ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Ansprüche auf Herausgabe von bei der Österreichischen Postsparkasse zu einer bestimmten Nummer im Depot liegenden Wertpapieren und als Haftkaution erlegten Sparbücher sind dem Sicherungsmittel nach § 379 Abs 3 Z 3 EO unterworfen. Entscheidungstexte 6 Ob 687/84 Entscheidungstext OGH 29.11.1984 6 Ob 687/84 ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z1 E1
Rechtssatz: Wurden dem Dritten, der nicht zur Herausgabe bereit war, Sachen abgenommen und verwahrt, kann er nach den §§ 68 und 402 EO Abhilfe verlangen. Entscheidungstexte 3 Ob 56/84 Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 56/84 SZ 57/99 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z1 E1
Rechtssatz: Befinden sich die nach § 379 Abs 3 Z 1 EO zu verwahrenden Sachen nicht in der Gewahrsame eines Dritten, dann kommt es für die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung darauf an, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Ist der Dritte nicht herausgabebereit, dann kann eine solche einstweilige Verfügung nicht weitervollzogen werden. Entscheidungstexte 3 ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z1 E1
Rechtssatz: Wurden dem Dritten, der nicht zur Herausgabe bereit war, Sachen abgenommen und verwahrt, kann er nach den §§ 68 und 402 EO Abhilfe verlangen. Entscheidungstexte 3 Ob 56/84 Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 56/84 SZ 57/99 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z1 E1
Rechtssatz: Befinden sich die nach § 379 Abs 3 Z 1 EO zu verwahrenden Sachen nicht in der Gewahrsame eines Dritten, dann kommt es für die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung darauf an, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Ist der Dritte nicht herausgabebereit, dann kann eine solche einstweilige Verfügung nicht weitervollzogen werden. Entscheidungstexte 3 ... mehr lesen...
Norm: EO §37 EEO §379 E3 Abs3 Z3EO §397
Rechtssatz: Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ihm zugestanden sei, hat seinen Anspruch selbst mittels Klage geltend zu ... mehr lesen...
Norm: EO §294 GEO §296EO §374 Abs1EO §379 Abs3 Z3 E3EO §382 Z7 II7
Rechtssatz: § 296 EO bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. Eine Exekution auf die Einlage losgelöst von dem Einlagebuch ist dem Gesetze fremd. Auch die Erwirkung eines Drittverbotes hinsichtlich einer Spareinlage ist ausgeschlossen. Eine Befriedigung aus einer Einlage kann der betreibende Gläubiger nicht verlangen, wenn das Einlageb... mehr lesen...
Norm: EO §294 GEO §296EO §374 Abs1EO §379 Abs3 Z3 E3EO §382 Z7 II7
Rechtssatz: § 296 EO bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. Eine Exekution auf die Einlage losgelöst von dem Einlagebuch ist dem Gesetze fremd. Auch die Erwirkung eines Drittverbotes hinsichtlich einer Spareinlage ist ausgeschlossen. Eine Befriedigung aus einer Einlage kann der betreibende Gläubiger nicht verlangen, wenn das Einlageb... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 EEO §382 Z1 - Z7EO §399 Abs1 Z4
Rechtssatz: § 399 Abs 1 Z 4 EO bezieht sich nur auf einstweilige Verfügungen nach §§ 379 Abs 3, 382 Z 1 - Z 7 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 525/56 Entscheidungstext OGH 07.11.1956 3 Ob 525/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005478 Do... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Der öffentlich-rechtliche Anspruch einer Partei auf Durchführung einer Einantwortungsurkunde kann nicht durch ein gerichtliches Drittverbot getroffen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 135/56 Entscheidungstext OGH 01.03.1956 2 Ob 135/56 RZ 1956/7/8,111 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Der öffentlich-rechtliche Anspruch einer Partei auf Durchführung einer Einantwortungsurkunde kann nicht durch ein gerichtliches Drittverbot getroffen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 135/56 Entscheidungstext OGH 01.03.1956 2 Ob 135/56 RZ 1956/7/8,111 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Im Sinne dieser Gesetzesstelle können nicht solche Forderungen durch Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlußfassung noch nicht geschaffen ist, von denen es daher noch ganz ungewiß ist, ob sie überhaupt zur Entstehung gelangen werden (Erlös aus dem künftigen Verkauf eines Hauses). Entscheidungstexte 2 Ob 441... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Im Sinne dieser Gesetzesstelle können nicht solche Forderungen durch Drittverbot getroffen werden, deren Rechtsgrund im Zeitpunkt der richterlichen Beschlußfassung noch nicht geschaffen ist, von denen es daher noch ganz ungewiß ist, ob sie überhaupt zur Entstehung gelangen werden (Erlös aus dem künftigen Verkauf eines Hauses). Entscheidungstexte 2 Ob 441... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 E
Rechtssatz: Taxative Aufzählung der Sicherungsmittel in § 379 Abs 3 EO. Entscheidungstexte 3 Ob 103/54 Entscheidungstext OGH 10.03.1954 3 Ob 103/54 Veröff: RStA 1954/20,21/61 7 Ob 618/81 Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 618/81 8 Ob 560/85 Entsche... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Die Pfändung von Ansprüchen ist nach § 379 EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Abs 3 des § 379 EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden d... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Die Pfändung von Ansprüchen ist nach § 379 EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Abs 3 des § 379 EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden d... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z2 E2
Rechtssatz: Eine extensive Auslegung dieser Bestimmung dahin, daß das Verbot der Verbringung einer beweglichen Sache (eines Autos ins Ausland) dem der Veräußerung oder Verpfändung gleichzuachten sei, ist unzulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 312/53 Entscheidungstext OGH 29.04.1953 2 Ob 312/53 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z2 E2
Rechtssatz: Eine extensive Auslegung dieser Bestimmung dahin, daß das Verbot der Verbringung einer beweglichen Sache (eines Autos ins Ausland) dem der Veräußerung oder Verpfändung gleichzuachten sei, ist unzulässig. Entscheidungstexte 2 Ob 312/53 Entscheidungstext OGH 29.04.1953 2 Ob 312/53 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: ABGB §302 BEO §379 Abs3 Z2 E2
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung zur Sicherstellung einer Geldforderung nach § 379 Abs 3 Z 2 EO durch Verbot der Belastung oder Veräußerung eines Unternehmens ist unzulässig. In dem Antrag auf Erlassung eines Veräußerungs- und Verpfändungsverbotes hinsichtlich eines Unternehmens ist nicht jener auf Erlassung dieser Verbote bloß hinsichtlich der Geschäftseinrichtung enthalten. Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §302 BEO §379 Abs3 Z2 E2
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung zur Sicherstellung einer Geldforderung nach § 379 Abs 3 Z 2 EO durch Verbot der Belastung oder Veräußerung eines Unternehmens ist unzulässig. In dem Antrag auf Erlassung eines Veräußerungs- und Verpfändungsverbotes hinsichtlich eines Unternehmens ist nicht jener auf Erlassung dieser Verbote bloß hinsichtlich der Geschäftseinrichtung enthalten. Entsch... mehr lesen...
Norm: EO §379 Abs3 Z3 E3
Rechtssatz: Bei der Erlassung eines Drittverbotes ist der Bestand der Forderung, auf die gegriffen wird, nicht zu prüfen. Die Verfügung ist zu erlassen, selbst wenn die zu erfassende Forderung nach der Mitteilung von Auskunftspersonen nicht zu Recht besteht. Entscheidungstexte 1 Ob 888/52 Entscheidungstext OGH 12.11.1952 1 Ob 888/52 ... mehr lesen...