Entscheidungen zu § 372 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

11 Dokumente

Entscheidungen 1-11 von 11

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

TE OGH 2002/5/24 3Ob44/02w

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Entscheidung | OGH | 24.05.2002

TE OGH 1999/2/24 3Ob22/99k

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Entscheidung | OGH | 24.02.1999

TE OGH 1998/6/24 3Ob146/98m

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Entscheidung | OGH | 24.06.1998

RS OGH 1998/6/24 3Ob146/98m

Norm: EO §44 Abs2 CEO §44 Abs2 EEO §372
Rechtssatz: Die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO, bei der monatlich die Vollstreckbarkeit für einen weiteren Monatsbetrag eintritt, dient, im Gegensatz zur Befriedigungsexekution zur Hereinbringung von Rentenrückständen, der laufenden Deckung existentieller Bedürfnisse. Eine Aufschiebung kann nur erfolgen, wenn bescheinigt wird, dass die Deckung der Bedürfnisse oder des Aufwands (hier hohe Pfl... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.06.1998

RS OGH 1985/7/24 3Ob64/85, 3Ob262/05h

Norm: EO §372
Rechtssatz: Zur Exekutionsführung nach § 372 Abs 1 EO muß der Exekutionstitel zwar nicht unbedingt rechtskräftig, wohl aber - anders als nach §§ 370 bis 371 a EO - vollstreckbar sein. Entscheidungstexte 3 Ob 64/85 Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 64/85 EvBl 1986/21 S 91 = JBl 1986,530 3 Ob 262/05h Entsch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.07.1985

RS OGH 1985/7/24 3Ob64/85

Norm: EO §371EO §372
Rechtssatz: Eine gewöhnliche Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO gibt es immer nur für den schon fälligen Unterhaltsrückstand, nicht aber für erst künftig fällig werdende Unterhaltsraten. Daß § 372 EO im Abschnitt über die Exekution zur Sicherstellung aufscheint, obwohl es sich nicht um den gewöhnlichen Fall einer solchen handelt, kann daran nichts ändern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.07.1985

TE OGH 1982/2/18 7Ob510/82

Die Klägerin, die Mutter der Beklagten, hat dieser mit Übergabsvertrag vom 4. 12. 1973 die Hälfte ihrer Liegenschaft EZ 4 KG Sch übergeben und hiebei als Ausgedingsleistungen die freie Wohnung auf dem übergebenen Besitz, die Beistellung der Kost, die Wartung und Pflege, die ärztliche Behandlung und ein wertgesichertes Handgeld von 500 S monatlich zugesagt erhalten. Vereinbart wurde, daß zum standesgemäßen Unterhalt insbesondere die Dienstbarkeit der Wohnung in einem Zimmer des auf der... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 18.02.1982

RS OGH 1981/5/27 6Ob634/81 (6Ob635/81)

Norm: EO §370 EEO §372EO §382 Z8 IIIFEO §386 Abs2ZPO §514 BZPO §520 A
Rechtssatz: Wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Provisorialanspruch gegeben sind, geht auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb verloren, weil gleichzeitig über den auch klageweise geltend gemachten Unterhaltsanspruch die letztinstanzliche Sachentscheidung gefällt wird. Nicht zuletzt die Möglichkeit einer auf Grund der erstinstanzlichen einstweiligen Verfüg... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.05.1981

TE OGH 1977/4/26 3Ob47/77

Mit Anerkenntnisurteil vom 16. 3. 1976, C 1077/75-5, des Bezirksgerichtes St. Pölten wurden die Verpflichteten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, den betreibenden Gläubigern in Zuhaltung des Übergabsvertrages vom 23. Mai 1969 die tägliche Kost zu den ortsüblichen Tageszeiten in ausreichender und bekömmlicher Weise in das rechts vom Hauseingang ebenerdig gelegene Ausnahmszimmer im Haus M-Dorf 3 nachzureichen. Die betreibenden Gläubiger beantragten, ihnen zur Erwirkung dieses Anspru... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.04.1977

RS OGH 1977/4/26 3Ob47/77, 7Ob510/82, 3Ob34/82, 3Ob79/83, 3Ob22/99k, 3Ob44/02w

Norm: ABGB §1418EO §7 CEO §372
Rechtssatz: Die Vorschriften des § 1418 Satz 2 ABGB, wonach Alimente wenigstens auf einen Monat im voraus bezahlt werden, findet nur Anwendung, wenn Unterhalt in Geld zu leisten ist. Auch die Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO ist nur zugunsten von Unterhaltsansprüchen in Form einer Geldrente zulässig. Die Erzwingung künftiger, nicht in Geld bestehender Leistungen dieser Art ist daher mangels Fälligkeit un... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.04.1977

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