Entscheidungen zu § 359 Abs. 2 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE OGH 2010/11/11 3Ob212/10p

Begründung: Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. März 2010 (ON 5) hat das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die drei verpflichteten Parteien wegen mehrerer Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung und zur Erwirkung der geschuldeten Unterlassung die Exekution nach § 355 EO bewilligt und über die verpflichteten Parteien jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 500 EUR verhängt. Am 16. Juli 2010 stellte die erstverpflichtete Partei erneut einen Antrag auf Aussetzung der über ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 11.11.2010

TE OGH 2005/4/19 6R101/05b

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Entscheidung | OGH | 19.04.2005

RS OGH 2005/4/19 6R101/05b

Norm: EO §359 Abs2
Rechtssatz: Die in einen Vergleich aufgenommene - also nicht durch eine gerichtliche Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung verifizierte - bloße Erklärung der betreibenden Partei, Strafanträge zu Unrecht gestellt zu haben, bildet keine ausreichende Grundlage für die Zurückzahlung von Geldstrafen. Entscheidungstexte 6 R 101/05b Entscheidungstext LG RIED 19.04.2005... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.04.2005

TE OGH 2004/1/28 3Ob3/04v

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Entscheidung | OGH | 28.01.2004

TE OGH 2004/1/28 3Ob5/04p

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Entscheidung | OGH | 28.01.2004

RS OGH 2004/1/28 3Ob3/04v

Norm: EO §39 Abs1 Z6 IIIFEO §39 Abs1 Z6 IVEEO §355 VIIIaEO §359 Abs2
Rechtssatz: "Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, sind nicht zu billigen. Isofern kommt eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen iVm einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO n... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.2004

RS OGH 2004/1/28 3Ob3/04v, 3Ob5/04p, 3Ob212/10p

Norm: EO §355 Abs1 IIEO §359 Abs2ZPO §528 Abs2 A
Rechtssatz: Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rücke... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.2004

RS OGH 1992/11/25 3Ob1050/92 (3Ob1051-1058/92), 3Ob1038/92 (3Ob1039/92, 3Ob1040/92)

Norm: EO §359 Abs2EO §399
Rechtssatz: Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs wirkt ex tunc. Dem Verpflichtetn ist eine bezahlte Geldstrafe gemäß § 359 Abs. 2 EO zurückzuzahlen. Entscheidungstexte 3 Ob 1038/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 1038/92 nur: Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen rechtskräftiger Aberken... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.11.1992

RS OGH 1992/11/25 3Ob1050/92 (3Ob1051/92, 3Ob1052/92, 3Ob1053/92, 3Ob1054/92, 3Ob1055/92, 3Ob1056/92

Norm: EO §359 Abs2EO §399
Rechtssatz: Wurde die einstweilige Verfügung wegen rechtskräftiger Aberkennung des Anspruchs aufgehoben, ist eine bereits bezahlte Geldstrafe wegen Wegfalls der Zahlungspflicht zurückzuzahlen. Entscheidungstexte 3 Ob 1050/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 1050/92 3 Ob 1038/92 Entscheidungstext OGH 25.11.1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.11.1992

Entscheidungen 1-9 von 9

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