Begründung: Die zwischen den Streitteilen am 5.2.1977 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes K*** vom 21.12.1982 - nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin aus dem Alleinverschulden des Antragstellers - geschieden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren die Streitteile, die schon einige Jahre vorher in Lebensgemeinschaft gelebt hatten, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 242 KG G***, Grundstück 318/38. Auf dieser Liegenschaft war währ... mehr lesen...