Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §290aEO §308a
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 308a EO bezieht sich nicht nur auf beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a EO, sondern auch auf die übrigen beschränkt pfändbaren Forderungen. Die Frage, ob bei besonderer Interessenlage des Verpflichteten die analoge Anwendung des § 308a EO bei unbeschränkt pfändbaren Forderungen zu bejahen ist, muss hier nicht abschließend beantwortet werden. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EO §308a
Rechtssatz: Klagt der Verpflichtete die gepfändete und überwiesene Forderung ein, erfolgt dies zu Gunsten des betreibenden Gläubigers, weshalb das Klagebegehren auch auf Leistung an ihn zu lauten hat. Entscheidungstexte 8 ObA 40/01t Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 40/01t 6 Ob 89/03m Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ASGG §63 Abs1ASGG §63 Abs2EO §308a
Rechtssatz: Die Regelungen des § 308 a EO sehen die Feststellungen des (teilweisen) Umfanges der Entbindung vom Rechtsstreit vor, sodaß trotz der Sendebestimmungen des § 63 ASGG im Falle des des Eintrittes eines Gläubigers im Berufungsverfahren gemäß § 308 Abs.1 Z 1 EO mit der Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht vorzugehen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...