Norm: EO §290 Abs1 Z2 und Abs2BPGG §1
Rechtssatz: Pflegegeld nur pfändbar, zur Abdeckung von Pflegekosten, die im entsprechenden Bezugszeitraum angefallen sind; Kongruenz zwischen Leistung und gepfändeter Forderung. Entscheidungstexte 3 R 51/08x Entscheidungstext LG Klagenfurt 27.02.2008 3 R 51/08x European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: EO §290 Abs1EO §290 Abs2
Rechtssatz: Die unmittelbare oder analoge Anwendung der Bestimmung des § 290 Abs 2 EO scheidet, bezüglich einer Angelegenheit, für welche die Gesetzgebung den Ländern zukommt, zumal sie sich erkennbar nur auf die nach § 290 Abs 1 EO unpfändbaren Forderungen bezieht. Dies gilt hier auf Grund Art VII Abs 1 B-VG-Nov 1988 nicht nur für die Festlegung der Unpfändbarkeit, sondern auch für die Festlegung von Ausnahmen hi... mehr lesen...