Norm: EO §212EO §286 Abs1
Rechtssatz: Das Verhandlungsprotokoll muß die Grundzüge der Verteilung wiedergeben. Es sind also vom Gericht nicht bloß Anmeldungen und gegebenfalls Widersprüche gegen angemeldete Ansprüche zu protokollieren, sondern alle Ansprüche, ob sie von Amts wegen oder auf Anmelden zu berücksichtigen sind, zu behandeln. Entscheidungstexte 3 Ob 42/72 Entscheidungstext ... mehr lesen...