Begründung: Die betreibende Partei führt Exekution auf den Anteil des Verpflichteten an einer GmbH. Mit Beschluss vom 12. Juni 2009 setzte das Erstgericht den Schätzwert dieses Anteils mit 90.500 EUR fest (Punkt 1.) und forderte (in Punkt 2.) die einzige weitere Gesellschafterin auf, binnen vierzehn Tagen zu erklären, ob sie den Geschäftsanteil zu diesem Schätzwert übernehme, widrigenfalls der Verkauf nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchgeführt werde, den es zugleich ... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §275 Abs2EO §331 CEO §332GmbHG §76 Abs4
Rechtssatz: Eine im Exekutionsverfahren als Drittschuldnerin auftretende und im Fall der Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteils gemäß § 76 Abs 4 GmbHG zustimmungsberechtigte Gesellschaft mbH ist gegen den vom Exekutionsgericht festgestellten Schätzwert und die angeordnete Verwertungsart nicht rekurslegitimiert. Gleiches gilt für die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellsc... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §275 Abs2
Rechtssatz: Eine gerichtliche Festsetzung des Schätzwertes mittels Beschluss sieht das Gesetz ebensowenig vor wie ein Anfechtungsrecht der Beteiligten; die Parteien des Exekutionsverfahrens können den Schätzwert daher nicht mit Rekurs anfechten. Entscheidungstexte 3 Ob 215/05x Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 215/05x ... mehr lesen...
Begründung: Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichteten Parteien auf Grund eines Teilurteils zur Hereinbringung der Forderung von S 3 Millionen sA die Fahrnisexekution bewilligt. Die Exekution wurde am 5. Mai 1988 durch Pfändung einer größeren Anzahl von Fahrnissen vollzogen. Der Gerichtsvollzieher setzte im Pfändungsprotokoll nicht gemäß § 563 Abs. 2 Geo. den Bleistiftwert ein, sondern brachte gemäß § P. 96 Abs. 1 DV den Vermerk "Fachschätzung" an. Am 19. Mai 1988 bean... mehr lesen...
Norm: EO §43 Abs2EO §44 CEO §55 Abs2EO §275 Abs2
Rechtssatz: Steht für gepfändete Gegenstände weder ein Schätz- noch ein Bleistiftwert fest, so sind sie, wenn bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, zwecks Bemessung der bei der Aufschiebung der Exekution aufzuerlegenden Sicherheit zu schätzen. Dem steht § 275 Abs 2 Satz 2 EO nicht entgegen. Den Aufschiebungswerber trifft die Beweislast und die Pflicht, die Kosten... mehr lesen...