Entscheidungen zu § 252f EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2005/8/4 13R164/05y

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Entscheidung | OGH | 04.08.2005

RS OGH 2005/8/4 13R164/05y

Norm: EO §252fEO §74
Rechtssatz: Das Exekutionsgericht ist bei Vorliegen einer Sperrfrist nach § 252f EO verpflichtet, dem betreibenden Gläubiger von Amts wegen eine Abschrift des zuletzt vorgelegten und unterfertigten Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Eines gesonderten Antrages der betreibenden Partei bedarf es in diesen Fällen nicht. Somit kommt für einen derartigen Antrag eine Honorierung grundsätzlich nicht in Betracht. Dem betreibende... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 04.08.2005

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

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