Norm: EO §212 Abs1EO §213 Abs1 VEO §213 Abs1 VIEO §213 Abs3 VEO §213 Abs3 VIEO §214 Abs2
Rechtssatz: Die in einer vorangegangenen und nicht als nichtig aufgehobenen Verteilungstagsatzung abgegebenen Erklärungen der Beteiligten, insbesondere die Anmeldungen von Hypothekargläubigern und deren volle Einigung über die gegenseitigen Ansprüche gegen die Verteilungsmassen bleiben auch dann aufrecht, wenn der darauf basierende Verteilungsbeschluß aufge... mehr lesen...