Norm: EO §212 Abs2EO §213 Abs1 IEO §213 IIIEO §222a
Rechtssatz: § 212 Abs 2 EO ist dann, wenn ein Ersatzanspruch nach § 222 EO geltendgemacht wird, berichtigend dahin auszulegen, daß in einem solchen Fall alle Ansprüche in die Verhandlung einzubeziehen sind, die für den geltendgemachten Ersatzanspruch maßgebend sind, und damit auch die Ansprüche vorangehender Gläubiger, die aus dem Versteigerungserlös nicht zum Zuge kommen würden. Der Antragst... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht beraumte die Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse aus der Zwangsverwaltung der Liegenschaft der Verpflichteten für den 6.9.1984 an. Am 4.9.1984 meldete die E D F, für welche auf der Liegenschaft im Rang vor der betreibenden Partei G 21 das Pfandrecht zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus gegebenem Kredit bis zum Höchstbetrag von S 4.680.000,- begründet ist, schriftlich ihre während der Zwangsver... mehr lesen...